Die neue DGUV Regel 112-190
Arbeitsschutz: Die neue DGUV Regel 112-190
In der neuen Version der DGUV Regel 112-190 wird die „Tragezeit“ durch den Begriff „Gebrauchsdauer“ ersetzt. Auf die Frage nach dem „warum“ wird in diesem Blog eingegangen.
Da technische Lösungen häufig nicht sofort umgesetzt werden können und organisatorische Maßnahmen nicht in jedem Fall den erforderlichen Erfolg bringen, ist in diesen Fällen geeignete persönliche Schutzausrüstung, bei inhalativer Gefährdung Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss für den Einsatz von Atemschutzgeräten Betriebsanweisungen nach § 3 Abs. 2 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) mit allen für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben erstellen und deren Einhaltung überwachen. Dies kann in einer eigenständigen Betriebsanweisung erfolgen oder in die tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung integriert werden.
Um eine Überbeanspruchung der atemschutzgerättragenden Person zu vermeiden, ist in der Betriebsanweisung die maximale Gebrauchsdauer (GD) des jeweiligen Atemschutzgerätes anzugeben. Diese gilt für Arbeitseinsätze nach Betriebsanweisung, jedoch nicht für Einsätze in Notfällen, zum Beispiel Rettung von Menschen, Brandbekämpfung, Beseitigung von Gasaustritten sowie bei Flucht oder Selbstrettung. Weiterhin ist festzulegen welche Erholungsdauer (ED) und welche maximale Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht (GDS) einzuhalten sind. Die weitere Verwendung der bisherigen Bezeichnung „Tragezeit“ wurde bei der Überarbeitung der DGUV Regel 112–190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ vom Autorenteam intensiv diskutiert. In der Vergangenheit gab es immer wieder Unsicherheiten in den Unternehmen, welche Zeiten tatsächlich zur Tragezeit gehören und welche nicht, beispielweise bei Gebrauchsunterbrechungen.
Genaue Abgrenzungen
Um hier Klarheit zu schaffen, wurden zunächst die Begrifflichkeiten „Gebrauch“, „Einsatz“ und „Benutzung“ eindeutig voneinander abgegrenzt (siehe Infobox). Diese Abgrenzung veranlasste das Autorenteam, den Begriff „Tragezeit“ in die Bezeichnung „Gebrauchsdauer“ umzuwandeln. Damit bezeichnet die Gebrauchsdauer den Zeitraum des fortwährenden Gebrauchs eines Atemschutzgerätes und es wird klar, welche Zeiten zur Gebrauchsdauer zählen und welche nicht. Um darzustellen, dass nicht die Anzahl der Einsätze ausschlaggebend ist, wird zukünftig die „Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht“ (GDS) angegeben. Das verdeutlicht, dass sich die Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht aus vielen kurzen oder aus wenigen langen Gebrauchszeiten zusammensetzen kann. Die in der Gebrauchsdauertabelle angegebenen Zeiten sind aus langjähriger Erfahrung abgeleitete Anhaltswerte, die sich durch die gerätebedingten Belastungen für die atemschutzgerättragende Person, zum Beispiel durch das Gewicht, den Atemwiderstand oder das Klima im Gerät, ergeben. Im Allgemeinen kann bei Einhaltung dieser Werte die Überbeanspruchung einer geeigneten atemschutzgerättragenden Person vermieden werden. Für die individuelle Festlegung von Gebrauchsdauer und Erholungsdauer empfiehlt sich die Einbeziehung eines Arbeitsmediziners bzw. einer Arbeitsmedizinerin, insbesondere bei besonders schwerer Arbeit, extremen klimatischen Bedingungen oder der Kombination von Atemschutzgeräten mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen. In der überarbeiteten Fassung der DGUV Regel 112–190 werden dazu Anpassungsfaktoren für die Ermittlung der Gebrauchsdauer erläutert und anhand eines Beispiels in die Praxis übertragen. Um eine Überbeanspruchung beim Gebrauch verschiedener Atemschutzgeräte innerhalb einer Arbeitsschicht zu vermeiden, wurde als weitere Neuerung ein Berechnungsmodell für die Ermittlung der Gebrauchsdauern der einzelnen Atemschutzgeräte entwickelt.
Quelle: dguv.de